Die Ausgangslage - Darf der Vermieter einfach reingehen?


Die Ausgangslage - Darf der Vermieter einfach reingehen?

Der Mietvertrag ist unterschrieben, der Mieter ist glücklich eingezogen und hat sich bereits häuslich eingerichtet. Da schaut plötzlich der Vermieter vorbei und bittet darum, in die Wohnung eingelassen zu werden. Er müsse noch etwas in der Wohnung kontrollieren. Eine unangenehme Situation für den Mieter. Der Mieter fragt sich jetzt, ob er den Vermieter von nun an immer einlassen muss, oder ob er den Zutritt auch einmal verweigern darf – zum Schutz seiner Privatsphäre.
Hier gilt Folgendes: 

Der Mieter muss den Vermieter nur dann einlassen, wenn der Vermieter ein vertragliches oder gesetzliches Zutrittsrecht vorweisen kann.

Bei dem vertraglichen Zutrittsrecht handelt es sich um eine spezielle Klausel im Mietvertrag, welche regelt wann der Vermieter die Wohnung betreten darf. Bei den vertraglichen Zutrittsrechten gilt es einige Besonderheiten zu beachten, denn nur wirksame Klauseln geben dem Vermieter ein Zutrittsrecht und nicht jede in der Praxis anzutreffende Zutrittsklausel ist auch wirksam.

Die gesetzlichen Zutrittsrechte finden sich vor allem in den §§ 551a, 551d BGB und den §§ 229, 242 BGB. Seine bloße gesetzliche Stellung als Eigentümer gibt dem Vermieter hingegen kein gesetzliches Zutrittsrecht.

Abschließend werden noch ein Sonderfall vorgestellt (Zutrittsrecht beim Tod eines Mieters ohne Erben) und schließlich im Anhang noch einige Einzelfälle aus der Rechtsprechung besprochen. 


Zutritt des Vermieters                    Rechtlicher Hintergrund 




Rechtsanwalt Andreas Alexa



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