OLG Köln, Beschl. v. 20.05.2011 - 6 W 30/11


Nicht jede vorgefertigte Unterlassungserklärung muss unterschrieben werden.

Ein Tauschbörsennutzer erhielt eine Abmahnung und eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, die er unterschrieben zurück schicken sollte. Die Unterlassungserklärung beschränkte sich nicht nur auf die Datei, die der Nutzer in der Tauschbörse angeboten hatte, sondern umfasste sämtliche Werke des Rechteinhabers. Der Unterlassungserklärung war beigefügt, dass dem Nutzer erhebliche Kostennachteile drohen, sollte der Nutzer die Unterlassungserklärung umformulieren. Der Nutzer reagierte zunächst nicht. Es wurde Klage erhoben und im Gerichtsverfahren gab er eine umformulierte, eingeschränkte Unterlassungserklärung ab. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt und es sollte nur noch darüber entschieden werden, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen habe. Dies ist regelmäßig derjenige, der die Einleitung des Gerichtsverfahrens zu verantworten hat. 

Das Gericht entschied, dass dem Nutzer die Kosten nicht aufzuerlegen sind. 

Ist der Tauschbörsennutzer ein Verbraucher und ist die vorformulierte Unterlassungserklärung “zu weit gefasst“ und droht der Rechteinhaber mit einer Klage, falls eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben wird, so kann der Nutzer trotzdem mit einer selbst formulierten, eingeschränkten Unterlassungserklärung ein Gerichtsverfahren vermeiden. Klagt der Rechteinhaber in einem solchen Fall trotz der vom Nutzer unterschriebenen, eingeschränkten Unterlassungserklärung, so bleibt er unter Umständen auf den Gerichtskosten sitzen.


Anmerkung:

Vorsicht ist allerdings angebracht. Es ist nicht absehbar, ob sich auch andere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Selbst das in diesem Fall entscheidende Oberlandesgericht Köln hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, die nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar ist.


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