6. Die Kündigungsschutzklage


Wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden ist, kann er sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Diese ist vor einem Arbeitsgericht zu erheben. Das Gericht entscheidet dann im Kündigungsschutzprozess darüber, ob die Kündigung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.


Wichtig zu wissen: Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hat der Arbeitnehmer nur drei Wochen, innerhalb derer er eine Kündigungsschutzklage erheben kann. Sind diese drei Wochen abgelaufen, kann der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht mehr erheben. Dies ist insbesondere dann bitter, wenn die Kündigung an und für sich rechtswidrig war. Nach Ablauf der drei Wochen wird auch die eigentlich rechtswidrige Kündigung wirksam und der Arbeitnehmer kann sie nicht mehr mit einer Kündigungsschutzklage angreifen.


Voraussetzungen der fristlosen Kündigung                    Änderungskündigung




Rechtsanwalt Andreas Alexa



info@rechtsanwalt-alexa.de



Köln:


Tel.: 0221 / 986 568 58


Fax: 0221 / 986 568 59



Rommerskirchen


Tel.: 02183 / 41 86 177


Fax: 02183 / 41 86 178



Sprechzeiten: 


Mo-Fr


09.00 Uhr - 12.00 Uhr


14.00 Uhr - 18.00 Uhr