LAG Hamm, Urt. v. 14.01.2011 – 7 Sa 1615/10


Eine Rückzahlungsvereinbarung von Fortbildungskosten benachteiligt einen Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie ihn auch dann zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, obwohl dem Arbeitnehmer nach der Fortbildung keine ausbildungsadäquate Arbeitsstelle angeboten bekommt.

In dem vorliegenden Fall wurde eine Arbeitnehmerin von einer Kauffrau im Einzelhandel zu einer geprüften Handelsassistentin weitergebildet. Nach der Fortbildung wurde die Arbeitnehmerin als “Merchandiserin“ tätig, bis die Stelle schließlich wegfiel. Nach dem Wegfall der Stelle bot der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine Stelle als vollzeitbeschäftigte Verkäuferin an.

Als die Arbeitnehmerin daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigte, machte der Arbeitgeber die Rückzahlung der Fortbildungskosten entsprechend der Rückzahlungsvereinbarung geltend.

Das Gericht lehnte den Anspruch des Arbeitgebers ab. Die Stelle als vollzeitbeschäftigte Verkäuferin entspreche nicht der Ausbildung der Arbeitnehmerin. Diese war nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildung eine geprüfte Handelsassistentin, sodass die Stelle einer vollzeitbeschäftigten Verkäuferin nicht mehr dem Stand ihrer Ausbildung entsprach.

Wenn die Rückzahlungsvereinbarung auch dann die Rückzahlung der Fortbildungskosten vorsieht, falls der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nach der Fortbildung lediglich eine Stelle anbietet, die nicht dem Stand ihrer Ausbildung entspricht, so ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam, weil sie die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt.


zurück




Rechtsanwalt Andreas Alexa



info@rechtsanwalt-alexa.de



Köln:


Tel.: 0221 / 986 568 58


Fax: 0221 / 986 568 59



Rommerskirchen


Tel.: 02183 / 41 86 177


Fax: 02183 / 41 86 178



Sprechzeiten: 


Mo-Fr


09.00 Uhr - 12.00 Uhr


14.00 Uhr - 18.00 Uhr