LAG Hamm, Urt. v. 15.07.2011 - 13 Sa 436/11



Außerordentliche Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers durch einen Roman, den ein Arbeitnehmer verfasst hat.

Der Arbeitnehmer, ein Betriebsrat, verfasste einen Roman mit dem Titel: „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht.“ Der Arbeitgeber fühlte sich durch die Darstellungen in dem Roman verunglimpft und kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung sein Roman sei rein fiktiv, die Namen seien frei erfunden und lassen den Rückschluss auf konkrete, reale Personen nicht zu. Demnach habe der Arbeitnehmer mit seinem Roman auch niemanden beleidigt oder verunglimpft.

Das Gericht prüfte die außerordentliche Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit. Hierbei prüfte das Gericht ob der Arbeitnehmer mit seinem Roman die Grenzen der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs.3 S.1 GG überschritt, indem er das Persönlichkeitsrecht realer Personen nach Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG durch die Äußerungen in dem Roman verletzte. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn einem mit den Umständen vertrauten Leser des Romans durch die Vielzahl von Identifizierungsmerkmalen der Schluss auf eine reale Person ermöglicht wird. Kann man aus den Merkmalen auf eine reale Person schließen, muss der Autor sich bei beleidigenden und verunglimpfenden Darstellungen der Person im Roman so behandeln lassen, als habe er die reale Person beleidigt. 

In dem vorliegenden Fall verneinte das Gericht das Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Identifizierungsmerkmalen. Vereinzelte Merkmale die auch realen Personen zugeordnet werden könnten, seien nicht ausreichend, wenn der Autor durch eine Vielzahl verfälschender Merkmale eine fiktive Person erschafft. Sofern eine Mehrzahl von Identifizierungsmerkmalen genannt werden, die einer realen Person zugeordnet werden können, obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass die geschilderten Identifizierungsmerkmale auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen und somit den Schluss auf eine reale Person zulassen.

Das Gericht hob die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers auf.


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