LG Berlin, Beschl. v. 14.03.2011 – 91 O 25/11


(Kammer für Handelssachen)

Fehlende Information über Datenerhebung durch Facebook Button “Gefällt mir“ kein unlauterer Wettbewerb

Der Facebook-Button “Gefällt mir“ auf einer beliebigen Internetseite sorgt dafür, dass über eingeloggte Facbook Nutzer, welche die beliebige Internetseite aufsuchen, Daten an Facebook übertragen werden. Nach § 13 TMG ist der Betreiber einer Internetseite dazu verpflichtet, Nutzer über Datenerhebungen auf seiner Internetseite zu unterrichten.

Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber auf seiner Internetseite den Facbook Button angebracht, ohne die Nutzer über die damit verbundene Datenerhebung zu informieren. Damit hatte der Betreiber der Internetseite gegen § 13 TMG verstoßen.

Ein Wettbewerber sah den Verstoß gegen § 13 TMG als wettbewerbswidriges Verhalten an, da nach Ansicht des Wettbewerbers, der § 13 TMG jedenfalls auch die Funktion habe das Marktverhalten zu regeln indem die Vorschrift gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber schaffen soll (Marktverhaltensvorschrift).

Das Gericht musste sich folglich mit der Frage auseinandersetzen, ob der § 13 TMG eine Marktverhaltensvorschrift ist. Bejaht man dies, können Wettbewerber bei Verstoß eines Marktteilnehmers gegen § 13 TMG auf Unterlassung klagen.

Das Gericht entschied, dass § 13 TMG dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen diene und keine Marktverhaltensvorschrift sei. Der Verstoß gegen § 13 TMG kann daher nicht durch Wettbewerber gerichtlich verfolgt werden. Demnach ist ein Verstoß gegen § 13 TMG kein unlauterer Wettbewerb.


Anmerkung: 

Es handelt sich um eine erstinstanzliche Entscheidung. Ob andere Gerichte diese Auffassung des Gerichts teilen werden, oder ob die Rechtsprechung in der Zukunft eher dazu tendiert in § 13 TMG doch eine Marktverhaltensvorschrift zu sehen, bleibt abzuwarten. Internetseitenbetreiber tun aber gut daran ihre Pflichten nach § 13 TMG zu erfüllen und die Besucher ihrer Seite über Datenerhebungen in verständlicher Weise zu informieren.


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