Wieviele Überstunden darf ich höchstens arbeiten?


3. Gibt es eine Grenze wie viele Überstunden ich leisten darf?

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes gibt es gesetzliche und tarifvertragliche Grenzen für die zulässige Arbeitszeit. In § 3 ArbzG heißt es etwa:

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, muss er darauf achten, dass der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als zehn Stunden arbeitet. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer über den Tag verteilt mehreren Berufen bei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgeht. So heißt es in: § 2 Abs.1 ArbZG:

„...Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen...“

Bezüglich der zulässigen Höchstarbeitszeit ist nicht nur die Grundregel aus § 3 ArbzG zu beachten, wonach der Arbeitnehmer höchstens zehn Stunden pro Werktag arbeiten darf, sondern auch die möglichen Ausnahmen von dieser Grundregel in den §§ 7 und 8 sowie 14 und 15 ArbzG.
§ 8 AbzG sieht eine Verschärfung der höchstzulässigen Arbeitszeit für bestimmte Berufsgruppen vor, die einer Tätigkeit nachgehen, welche für die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährlich ist.Historisch bedingt fielen in der Vergangenheit viele Regelungen aus dem Montanbereich unter den § 8 ArbZG.

Praktisch bedeutsamer sind die Ausnahmereglungen in den §§ 7 und 14, 15 ArbzG.

Nach § 14 ArbZG darf man in außergewöhnlichen Notfällen kurzfristig die Arbeitszeit erhöhen.

§ 15 ArbZG sieht die Möglichkeit vor, die höchstzulässige Arbeitszeit pro Tag durch Rechtsverordnungen bzw. eine behördliche Bewilligung zu verlängern.

Nach § 7 ArbzG ist eine Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung zulässig.

Wenn nun ein Arbeitnehmer herausfinden möchte, wieviele Stunden er maximal pro Tag arbeiten darf, muss er zunächst recherchieren ob für ihn eine Rechtsverordnung oder eine behördliche Bewilligung nach § 15 ArbZG existiert. Sodann muss er prüfen, ob nicht ein Notfall nach § 14 ArbZG vorliegt. Schließlich muss er prüfen, ob in seinem Fall, nicht ein Tarifvertrag, oder eine Betriebsvereinbarung nach § 7 ArbzG greifen, welche die höchstzulässige Arbeitszeit hinausdehnen.

Eine Rechtsverordnung nach § 15 IIa ArbZG kann nur für einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern eine über das Gesetz hinausgehende Mehrarbeit ermöglichen. Namentlich sind dies Arbeitnehmer auf sog. Offshoreanlagen, also vor allem künstlichen Inseln auf hoher See.

Die behördliche Bewilligung nach § 15 I Nr.1 ArbzG darf nur in Ausnahmefällen erteilt werden.
So hat in einem Fall etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass selbst die Hochsaison für den Wechsel der Sommer- auf Winterreifen bei Kraftfahrzeugen und die damit saisonal bedingte Mehrarbeit nicht ausreichend sind, um einem Betrieb eine über die Grenzen des ArbZG hinausgehende Mehrarbeit zu genehmigen.(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2014 – 22 ZB 14.344 -juris)

Nach § 14 ArbZG darf bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten, Mehrarbeit angeordnet werden, die über die höchstzulässigen zehn Stunden pro Tag hinausgeht. Der § 14 ArbZG ist auf Einzelfälle beschränkt. Kommt es immer wieder zu gleichartigen Notfällen in einem Betrieb, dann sind diese Notfälle für den Arbeitgeber vorhersehbar und vorausplanend zu bewältigen, sodass sich der Arbeitgeber in diesen Fällen gerade nicht auf den § 14 ArbZG berufen kann (BayVGH U.v. 28.10.1993 – 22 B 90.3225 – GewArch 1994, 192f.).

Nach § 7 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen um mehr als zehn Stunden verlängert werden, sofern einen erheblichen Teil der Arbeit die Arbeitsbereitschaft oder der Bereitschaftsdienst ausmachen. Bei einer Arbeitsbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsstelle auf, bereit jederzeit die Arbeit aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber es verlangt. Solange er keine Arbeitsanweisung seines Arbeitgebers erhält, steht es dem Arbeitnehmer jedoch bei der Arbeitsbereitschaft frei, wie er sich beschäftigt. Bei dem Bereitschaftsdienst muss der Arbeitnehmer ebenfalls jederzeit mit einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers rechnen, er muss sich jedoch nicht an seinem Arbeitsplatz aufhalten, es genügt, wenn er sich an einem vom Arbeitgeber zu wählenden Ort aufhält, sodass er im Falle der Arbeitsanweisung jederzeit die Arbeit aufnehmen kann.

Bei den Tarifverträgen muss man grob zwei Arten von Tarifverträgen unterscheiden: Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge nach § 5 TVG, die auc für Nicht-Mitglieder von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gelten und die Tarifverträge, welche nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien verbindlich sind.


Die Arbeitnehmer, die selbst Gewerkschaftsmitglieder sind, werden in der Regel von Ihrer Gewerkschaft über den Inhalt des Tarifvertrages informiert und kennen daher ihre Rechte im Falle der Arbeitszeit. Bei den allgemein verbindlichen Tarifverträgen sieht die Sache dagegen anders aus. Auf allgemein verbindliche Tarifverträge könne sich die Arbeitnehmer selbst dann berufen, wenn sie gar nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind und der Arbeitgeber auch nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist.Damit ist es möglich, dass die Arbeitnehmer überhaupt nicht wissen, dass ein Tarifvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist, weil sie niemand darüber informiert. 

 
Allgemein verbindliche Tarifverträge werden nach § 6 TVG in einem Tarifregister bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt. In dem entsprechenden Tarifregister kann man sich informieren, ob für eine bestimmte Branche in einer bestimmten Region ein Tarifvertrag existiert. Den allgemein verbindlichen Tarifvertrag selbst dagegen erhält man als Arbeitnehmer nur über die vertragsschließende Gewerkschaft oder die Gerichtsbibliothek des zuständigen Landesarbeitsgerichts. Die vertragsschließende Gewerkschaft ist verpflichtet allgemein verbindliche Tarifverträge auch Nicht-Mitgliedern zur Verfügung zu stellen


Muss ich Überstunden leisten?               Muss der Arbeitgeber die Überstunden bezahlen?



Rechtsanwalt Andreas Alexa



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