5. Spezielle Voraussetzungen der fristlosen Kündigung


Die fristlose Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes als Kündigungsgrund voraus.


Definition

Ein wichtiger Grund ist das Vorliegen von Tatsachen aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bis zu dessen anderweitiger Beendigung zugemutet werden kann.


Erklärung

Eine außerordentliche Kündigung muss gut begründet sein. Erforderlich ist das Vorliegen eines Grundes der es dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer unzumutbar macht an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten.

Dieser Grund kann in der Person oder aber auch in dem Verhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen.

Beispielsweise liegt ein wichtiger Grund in der Person des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Führerschein verliert, er diesen aber zum Arbeiten braucht.

In dem Verhalten des Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber tätlich geworden ist und ihn dadurch verletzt oder in grober Weise beleidigt hat.

In jedem Fall müssen die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sorgfältig abgewogen werden. 

Es reicht nicht aus, dass ein bestimmter Grund in der Person oder dem Verhalten vorliegt, dieser wichtige Grund muss auch dazu führen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird. Davon kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn zwischen dem wichtigen Grund und der Kündigung mehr als zwei Wochen verstrichen sind (§ 626 Abs.2 BGB).  

Jedenfalls darf es kein milderes Mittel als die fristlose Kündigung geben. Eine Abmahnung oder eine fristgemäße Kündigung wären in vielen Fällen mildere Mittel.




Voraussetzungen der fristgemäßen Kündigung                     Kündigungsschutzklage




Rechtsanwalt Andreas Alexa



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