AG Bonn, Urt. v. 25.03.10 – 6 C 598/08


Lautes Schnarchen ist nur dann ein Mangel, wenn die Wohnung entweder schlecht schallisoliert ist, ein überdurchschnittlicher Schallschutz vertraglich zugesichert wurde oder wenn die Schnarchgeräusche das sozialadäquate Maß überschreiten.

In dem Fall hatten die Mieter ihre Wohnung außerordentlich, also fristlos gekündigt, weil sie es wegen der lauten Schnarchgeräusche ihres Nachbarn nicht mehr ausgehalten haben.

Der Altbau verfügte über Holzbalkendecken als Trenndecken, die lediglich eine Luftschalldämmung von ca. 50 dB erlaubten. Für ein Haus, welches im Jahre 1897 errichtet worden ist, sah das Gericht dies als ausreichend an.

Einen besseren Schallschutz könnten die Mieter nur erwarten, wenn sie sich vertraglich einen solchen hätten zusichern lassen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen war. Die Bezeichnung einer Wohnung als “ruhig“ stelle keine vertragliche Zusicherung eines besseren Schallschutzes dar.

Zudem gelang es den Mietern nicht vor Gericht nachzuweisen, dass es ihnen unzumutbar gewesen wäre, sich weiter in der Wohnung aufzuhalten. Eine solche Unzumutbarkeit ist allerdings erforderlich will man das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Die von den Mietern angefertigten Lärmprotokolle enthielten keine Angaben zu der Lautstärke des Schnarchens, sondern gaben lediglich den Zeitpunkt der Störung wieder.

Die Mieter waren zu einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung nicht berechtigt gewesen.


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